Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Prüfungsmodus, es sei ihm keine wirkliche zweite Chance gegeben worden, dadurch dass die ursprünglich mündlich abgehaltene Prüfung in eine schriftlich abzugebende Leistungskontrolle geändert worden sei. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich gilt bei einer Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. Der Beschwerdeführer hat laut elektronischem Leistungsüberblick den ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 abgelegt.