Sie ist anhand einheitlicher Kriterien überprüfbar und widerspruchsfrei. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine geringschätzige Bewertung schliessen liessen, wie es vom Beschwerdeführer moniert wird. Die Bewertung liegt somit innerhalb des dem zuständigen Examinators zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Prüfungsmodus, es sei ihm keine wirkliche zweite Chance gegeben worden, dadurch dass die ursprünglich mündlich abgehaltene Prüfung in eine schriftlich abzugebende Leistungskontrolle geändert worden sei.