Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen mit seinen Rügen nicht zu entkräften. Seitens des zuständigen Examinators wird in nachvollziehbarer Weise erklärt, woran es bei der massgeblichen Prüfungsaufgabe gefehlt habe. Die Korrektur der Prüfung wurde einer zweiten Kontrolle unterzogen. Die Aufgaben sind anhand von einheitlichen Bewertungskriterien beurteilt worden. Aus den eingereichten Akten – korrigierte Prüfung, Bewertungskriterien, Punkteliste mit Notenverteilung und zwei Stellungnahmen – ergeben sich keine Hinweise auf eine unrechtmässige Bewertung der Prüfung Bauprozess I/II. Sie ist anhand einheitlicher Kriterien überprüfbar und widerspruchsfrei.