wurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte der massgeblichen Aufgabe erklärt und vorgerechnet. Ein solches Vorgehen ist praktikabel und scheint auf das massgebliche Problem fokussiert zu sein. Dagegen ist nichts einzuwenden. Weiter fällt auf, dass die Rügen des Beschwerdeführers sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in der Beschwerdeergänzung wenig substantiiert sind, obgleich er bereits an zwei Prüfungsbesprechungen teilgenommen hat. Möglicherweise hängt dies damit zusammen, dass er erst im Rahmen des weiteren Rechtsschriftenwechsels Kopien der Prüfungen ausgehändigt erhielt.