Im Gesuch um Wiedererwägung brachte er indessen auch konkrete Rügen zur Benotung an, welche angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden. Er bringt insbesondere vor, seine Leistungen seien klar unterbewertet worden, seine Beschreibungen und Aufzählungen hätten eine solche Geringschätzung erfahren, dass sie nur mit der Note 3 bedacht worden seien (Urk. 1/2). Auch sei die Einsichtnahme bereits nach 10 Minuten wieder unterbrochen worden.