Der Beschwerdeführer habe daraufhin eingesehen, dass die erreichte Punktezahl seiner Leistung entsprochen habe. Die zweite Prüfungsbesprechung habe ca. 20 Minuten gedauert. Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich in der Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2012 nicht gegen die Notenvergabe als solche, sondern sie beziehen sich ausschliesslich auf den Prüfungsmodus. Im Gesuch um Wiedererwägung brachte er indessen auch konkrete Rügen zur Benotung an, welche angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden.