Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung dafür aber, dass die Stellungnahmen der Examinatoren, welche in der Regel im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels erfolgen, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend sind (BVGE 2007/6). 5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall haben Prof. __