Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ETH-Gesetz auferlegt sich die ETH-BK bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung. Sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen.