Gemäss Artikel 14 Absatz 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 sei für Dauer, Modus und Stoff einer Leistungskontrolle – auch bei Repetitionen – immer die Regel der zuletzt gelesenen Lehrveranstaltung massgebend. Es habe somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich adäquat auf die schriftliche Prüfung vorzubereiten. Ein Aufrunden sei zudem ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen genügenden Notendurchschnitt deutlich verpasst habe. 4. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffen die Notenvergabe an sich wie auch die Modalitäten der Prüfungswiederholung. Gemäss Artikel 37 Absatz 4