Sowohl Prof. _____ wie auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehrstuhls _____, _____, reichten am 6. sowie am 8. April 2013 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17/1, Urk. 17/2). Die ETH Zürich bringt zusammenfassend vor, die angefochtenen Prüfungen seien von den zuständigen Examinatoren nochmals überprüft worden. Beide seien zu keiner andern Bewertung gekommen. Es sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Der erste Prüfungsversuch im Fach Bauprozess I/II, welcher in der Wintersession 2012 stattgefunden habe, sei in der Tat mündlich abgenommen worden. Der Prüfungsmodus sei korrekt auf die Sommersession 2012 geändert worden. Gemäss Artikel 14 Absatz 4