Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Bewertungen in den Fächern Bauprozess I/II sowie Technische Installationen I/II willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sind. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2012 wie auch in der ergänzenden Eingabe vom 14. Januar 2013 geltend, er habe die Prüfung im Fach Bauprozess I/II wiederholen müssen.