Vorliegend entfaltet einzig der Prüfungsblock eigenständige Rechtswirkungen, weil dieser als Ganzes als bestanden gilt, sofern der Durchschnitt der einzelnen Fachnoten genügend ist. Umgekehrt gilt, dass er als Ganzes wiederholt werden muss, sofern das gewichtete Mittel der einzelnen Fachnoten nicht die Note 4 erreicht (Art. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich [Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich] vom 22. Mai 2012 [Stand am 1. August 2012]; SR 414.135.1).