Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. September 2012. 1.2 Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn an ihre Höhe eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist und sie damit direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Darüber hinaus sind sie nur als schriftliche Begründungselemente der Verfügung zu betrachten (Fulda Johannes, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, Zbl. 84/1983, S. 149). Vorliegend entfaltet einzig der Prüfungsblock eigenständige Rechtswirkungen, weil dieser als Ganzes als bestanden gilt, sofern der Durchschnitt der einzelnen Fachnoten genügend ist.