SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. 1.1 In Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gilt es, den Anfechtungsgegenstand zu klären. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (BGE 115 V 417 E. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Verfügungsdispositiv wird der Beschwerdeführer vom Bachelor- Studiengang Architektur ausgeschlossen, weil er die Bedingung von 60 Kreditpunkten aus der Kategorie Grundlagenfächer nicht mehr erreichen kann.