Die ETH Zürich reichte innert Frist am 22. März 2013 die gewünschten Dokumente bei der ETH- BK nach (Urk. 12, Urk. 12/1–Urk. 12/6), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens am 8. April 2013 zugestellt wurden (Urk. 13). L. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 2. April 2013 nochmals Stellung zu den Korrekturen der beiden Fachprüfungen. Zusammenfassend hielt er fest, dass er den Ausschluss aus dem Studiengang nach wie vor als unverhältnismässige Massnahme erachte (Urk. 14).