I. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 7. Februar 2013 samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen freigestellten Stellungnahme bis längstens am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 6). J. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2013, je eine Stellungnahme des Examinators des Fachs Bauprozess I/II sowie des Fachs Technische Installationen I/II unter Beilage der korrigierten Prüfung und das Studierendendossier bei der ETH-BK einzureichen (Urk. 11). K. Die ETH Zürich reichte innert Frist am 22. März 2013 die gewünschten Dokumente bei der ETH- BK nach (Urk.