Die ETH Zürich reichte am 7. Februar 2013 die Beschwerdeantwort ein (Urk. 9); dies unter Beilage des Wiedererwägungsentscheids vom 10. Dezember 2012 sowie der Notenliste des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2012 (Urk. 9/1, Urk. 9/2). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 7. Februar 2013 samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen freigestellten Stellungnahme bis längstens am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 6).