Er beantragte die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens unter Einbezug des Entscheids über die Wiedererwägung (Urk. 5). G. Die Instruktionsrichterin hob daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2013 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und ersuchte den Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss von CHF. 500.– innert angesetzter Frist zu bezahlen (Urk. 6). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 7) forderte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2013 zur Stellungnahme auf (Urk. 8). H. Die ETH Zürich reichte am 7. Februar 2013 die Beschwerdeantwort ein (Urk. 9);