{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000302_2013-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000302.pdf?ID=150000302", "Checksum": "68a9715be078d358a332a546efdfb5b6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 23.04.2013 150000302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:41", "Checksum": "47738fbf0caf6d144d2d698f9873c8ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302\n\ngabe 6 generell alle gleich behandelt hätten. Bei den übrigen Aufgaben sei eine Erhöhung um insgesamt 1.0 Punkte nicht denkbar.\nDie Prüfung des Beschwerdeführers wurde einer zweiten Korrektur unterzogen. Gegen die skizzierte\nHandhabung der Punktevergabe in Aufgabe 6 ist nichts einzuwenden. Sie lässt sich ohne Weiteres\nmit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbaren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nsind keine Anzeichen einer geringen Wertschätzung aus den aufgelegten Dokumenten erkennbar.\nProf. _____ geht detailliert auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, er legt in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb dem Beschwerdeführer nur 0.5 Punkte mehr erteilt werden können. Aus der Stellungnahme wird insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Note 4.5 und nicht die Note 5\nerhalten hat. An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 2. April 2013 vorgebrachten\nRügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der zuständige wissenschaftliche Mitarbeiter, _____, in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 17/2)\nauf die im Schreiben vom 2. April 2013 erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1 eingeht und dazu detailliert Stellung nimmt (Urk. 17/2). Insgesamt betrachtet, sind die Stellungnahmen\nvon Prof. _____ sowie jene von _____ in sich stimmig. Sie gehen auf die konkreten Rügen ein, widerlegen sie widerspruchsfrei und sind damit nachvollziehbar. Die Auffassung des zuständigen Lehrstuhls ist sachlich begründet und in dem Sinne überzeugend. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die\nnachträgliche Anpassung der Notenskala rechtmässig erfolgt ist.\n5.2.1 Gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d und e Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich führt\nder zuständige Examinator die Leistungskontrolle durch und bewertet die Leistung. Weder die Leistungskontrollenverordnung noch das Studienreglement enthalten Vorschriften über die Notenskala\noder die exakten Prüfungsanforderungen. Dies widerspiegelt jedoch, dass die eigentliche Beurteilung\nvon Prüfungsleistungen und die Vergabe von Noten sich naturgemäss einer exakten Regelung entziehen, da sie in ihrem Kern auf einer subjektiven Einschätzung und Wertung der prüfenden Person\nberuhen, welche durch eine strikte Normierung der Notenskala nur wenig beeinflusst werden kann.\nDen Examinatoren ist demzufolge auch bei der Festlegung des Bewertungsschemas ein erheblicher\nErmessensspielraum einzuräumen (BVGE 10/2010, Erw. 5; B-6871/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010). Aus diesem Grund muss es auch zulässig sein, die Punkte- und\nNotenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die Prüfungsleistungen\njeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen Punktesystem bewertet werden (B-6871/2009 Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010; B-7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 15. September 2008, Erw. 6.1). Aus der Stellungnahme von Prof. _____ vom 22. März 2013 wird\nersichtlich, dass er die Notenskala zwar im Voraus festgelegt hat, doch unterzieht er sie gewissen Anpassungen, dies, je nachdem wie der Mittelwert zu liegen kommt. Das Punktesystem als solches ist\naber bestimmt und wird einheitlich angewandt. Damit stellt es sicher, dass die Prüfungsleistungen\naller Kandidaten rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anpassung von rund 10 Prozent erlaubt (B-\n7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.2). Die maximale\nPunktezahl beträgt vorliegend 30 Punkte. Eine nachträgliche Anpassung der Notenskala um 3 Punkte\nliegt demzufolge innerhalb des erlaubten Ermessens. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser\ndoch erhebliche Ermessensspielraum vorliegend nicht eingehalten worden wäre. Die Bewertung des\nFachs Technische Installationen I/II ist trotz der Anpassung in der Notenskala mithin korrekt vorgenommen worden.\n5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsblock 5 der übrigen Grundlagenfächer des\nBachelor-Studiengangs Architektur rechtmässig bewertet und der Prüfungsablauf ebenfalls korrekt\nerfolgt ist. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Notenliste (Urk. 9/2), woraus ersichtlich wird, dass es keinen Spielraum für weitere Aufrundungen gab. Die\nExmatrikulation ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismässig.\n6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist\n(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63\nAbs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 7) zu verrechnen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 150\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nDemnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:\n\n"}