{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000302_2013-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000302.pdf?ID=150000302", "Checksum": "68a9715be078d358a332a546efdfb5b6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 23.04.2013 150000302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:41", "Checksum": "47738fbf0caf6d144d2d698f9873c8ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302\n\nwurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte der massgeblichen Aufgabe erklärt und\nvorgerechnet. Ein solches Vorgehen ist praktikabel und scheint auf das massgebliche Problem fokussiert zu sein. Dagegen ist nichts einzuwenden. Weiter fällt auf, dass die Rügen des Beschwerdeführers sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in der Beschwerdeergänzung wenig substantiiert\nsind, obgleich er bereits an zwei Prüfungsbesprechungen teilgenommen hat. Möglicherweise hängt\ndies damit zusammen, dass er erst im Rahmen des weiteren Rechtsschriftenwechsels Kopien der\nPrüfungen ausgehändigt erhielt. Die danach vorgebrachten Beanstandungen sind konkret auf die\njeweilige Prüfungsaufgabe bezogen. Prof. _____ geht in der Stellungnahme vom 8. April 2013 auf die\nvorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein und legt, auf jede einzelne Frage bezogen, detailliert dar, weshalb die Aufgabe so korrigiert worden ist und wieso dem Beschwerdeführer keine weiteren Punkte zugeschrieben werden konnten. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen mit\nseinen Rügen nicht zu entkräften. Seitens des zuständigen Examinators wird in nachvollziehbarer\nWeise erklärt, woran es bei der massgeblichen Prüfungsaufgabe gefehlt habe. Die Korrektur der Prüfung wurde einer zweiten Kontrolle unterzogen. Die Aufgaben sind anhand von einheitlichen Bewertungskriterien beurteilt worden. Aus den eingereichten Akten – korrigierte Prüfung, Bewertungskriterien, Punkteliste mit Notenverteilung und zwei Stellungnahmen – ergeben sich keine Hinweise auf\neine unrechtmässige Bewertung der Prüfung Bauprozess I/II. Sie ist anhand einheitlicher Kriterien\nüberprüfbar und widerspruchsfrei. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine geringschätzige Bewertung schliessen liessen, wie es vom Beschwerdeführer moniert wird. Die Bewertung\nliegt somit innerhalb des dem zuständigen Examinators zustehenden Ermessens.\nDer Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Prüfungsmodus, es sei ihm keine wirkliche zweite Chance\ngegeben worden, dadurch dass die ursprünglich mündlich abgehaltene Prüfung in eine schriftlich abzugebende Leistungskontrolle geändert worden sei. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich gilt bei einer Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten\ndie Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. Der Beschwerdeführer hat laut elektronischem Leistungsüberblick den ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 abgelegt. Er wiederholte die Prüfung in der darauffolgenden Sommerprüfungssession 2012, d.h. die Modalitäten der Prüfung und deren Änderung wurden anlässlich der Vorlesung im Frühjahrssemester 2012 bekannt gegeben. Diese Informationen sind auch über die Homepage der ETH Zürich leicht zugänglich. Es war\nfür den Beschwerdeführer mithin möglich und zumutbar, die Vorlesung nochmals zu besuchen und so,\nsowohl die neuen Modalitäten zu kennen wie auch sich in eigenverantwortlicher Weise darauf einzustellen. Eine rund dreieinhalb Stunden dauernde schriftliche Prüfung erfordert vertieftere Kenntnisse,\nals dies bei einer nur rund 10-minütigen mündlichen Prüfung der Fall ist, und deshalb muss auch die\nVorbereitung entsprechend angepasst werden. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf zählen, dass\nder Prüfungsmodus keine Änderungen erfährt. Wichtig ist einzig, dass die massgeblichen Änderungen\nrechtzeitig erfolgten und der richtige Adressatenkreis davon Kenntnis nehmen konnte. Es ist nicht\nersichtlich, dass die entsprechenden Informationen anlässlich der massgeblichen Vorlesung nicht\nabgegeben worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Prüfung\nim Fach Bauprozess I/II ist demzufolge rechtmässig abgelaufen und sie wurde auch nicht willkürlich\nbenotet.\n5.2 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Technische Installationen I/II: Der Beschwerdeführer\nerhielt für besagte Prüfung die Note 4.5. In Anbetracht dessen, dass der Durchschnitt des Prüfungsblocks 5 angefochten wird und die Prüfungsnote, selbst wenn sie genügend ist, einen Einfluss auf den\nDurchschnitt des ganzen Prüfungsblocks hat, ist hinreichender Anlass, auf die entsprechende Begründung einzugehen. Der Beschwerdeführer moniert, die eine Aufgabe (Stadtwasserbenutzung für\neine Wärmepumpe) sei nicht genügend bewertet worden. Er könne überdies die Kritik – er habe die\nRechnungsaufgabe zwar richtig gelöst, aber im textlichen Teil hätte es erhebliche Mängel gehabt –\nnicht nachvollziehen. Er betrachte sie als Frechheit. Der zuständige Examinator, Prof. _____, führt in\nseiner Stellungnahme vom 22. März 2013 aus, er habe die Prüfung des Beschwerdeführers bereits\nzum zweiten Mal sehr sorgfältig überprüft. Der Beschwerdeführer reklamiere insbesondere bei der\nAufgabe 6, zu tief bewertet worden zu sein. Er habe einen von zwei Punkten erhalten. Diese Aufgabe\nsei offenbar sehr einfach gewesen, die meisten Studierenden hätten einfach aus dem Script abgezeichnet. Sie hätten sich entschlossen, die volle Punktezahl nur denjenigen Geprüften zu vergeben,\nwelche nachgedacht und nicht nur abgezeichnet hätten. Dies sei bei 16 von 155 Geprüften der Fall\ngewesen. Mit viel Goodwill könne dem Beschwerdeführer zusätzlich 0.5 Punkte gegeben werden. Der\nBeschwerdeführer habe 19.5 Punkte und damit die Note 4.5 erhalten. Die Note 5 werde ab 21 Punkten erreicht. Die Punktevergabe an den Beschwerdeführer sei nicht willkürlich erfolgt, weil sie bei Auf-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 149\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}