{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000302_2013-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000302.pdf?ID=150000302", "Checksum": "68a9715be078d358a332a546efdfb5b6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 23.04.2013 150000302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:41", "Checksum": "47738fbf0caf6d144d2d698f9873c8ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302\n\nder Wiedererwägung bereits gerügt habe und woran er auch in der Beschwerde festhalte. In der ergänzenden Eingabe vom 2. April 2013 brachte er schliesslich konkrete Beanstandungen zu einzelnen\nPrüfungsaufgaben vor.\n3.2 Die ETH Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie legte der Beschwerdeantwort\nvom 7. Februar 2013 den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Dezember 2012 bei, worauf sie zur\nBegründung verweist, sowie die Notenliste mit Hinweisen auf Ab- und Aufrundungen. Der Eingabe\nvom 22. März 2013 fügte sie die korrigierten Prüfungen und eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Examinators bei. Sowohl Prof. _____ wie auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehrstuhls _____, _____, reichten am 6. sowie am 8. April 2013 eine weitere Stellungnahme ein (Urk.\n17/1, Urk. 17/2). Die ETH Zürich bringt zusammenfassend vor, die angefochtenen Prüfungen seien\nvon den zuständigen Examinatoren nochmals überprüft worden. Beide seien zu keiner andern Bewertung gekommen. Es sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Der erste Prüfungsversuch im Fach\nBauprozess I/II, welcher in der Wintersession 2012 stattgefunden habe, sei in der Tat mündlich abgenommen worden. Der Prüfungsmodus sei korrekt auf die Sommersession 2012 geändert worden.\nGemäss Artikel 14 Absatz 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 sei für\nDauer, Modus und Stoff einer Leistungskontrolle – auch bei Repetitionen – immer die Regel der zuletzt gelesenen Lehrveranstaltung massgebend. Es habe somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich\nadäquat auf die schriftliche Prüfung vorzubereiten. Ein Aufrunden sei zudem ausgeschlossen, weil der\nBeschwerdeführer den erforderlichen genügenden Notendurchschnitt deutlich verpasst habe.\n4. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffen die Notenvergabe an sich wie auch die\nModalitäten der Prüfungswiederholung. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ETH-Gesetz auferlegt sich die\nETH-BK bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung. Sie weicht in\nFragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die\nMeinung der Examinatoren abzustellen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist\nVoraussetzung dafür aber, dass die Stellungnahmen der Examinatoren, welche in der Regel im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels erfolgen, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen der\nbeschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend sind (BVGE 2007/6).\n5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall haben Prof. _____ eine Stellungnahme mit den Bewertungskriterien, der korrigierten Prüfung und einer Punkteliste mit der Notenverteilung zur Prüfung Bauprozess I/II sowie Prof. _____ zur Prüfung Technische Installationen I/II eine ebensolche samt korrigierter\nPrüfung abgegeben. Beide Lehrstühle reichten mit Eingabe vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) sowie vom\n8. April 2013 (Urk. 17/3) je eine zusätzliche Stellungnahme ein. Die beiden Prüfungen werden nachfolgend getrennt auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft.\n5.1 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Bauprozess I/II: Prof. _____ führt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2013 aus, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Prüfungsbesprechung zweimal, nämlich am 24. September 2012 sowie am 2. Oktober 2012, genutzt habe. Das\nhauptsächliche Augenmerk habe einer Aufgabe gegolten. In der zweiten Besprechung seien dem\nBeschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte dieser Aufgabe erklärt und vorgerechnet worden. Die\nGründe für fehlende Punkte seien ihm jeweils erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin\neingesehen, dass die erreichte Punktezahl seiner Leistung entsprochen habe. Die zweite Prüfungsbesprechung habe ca. 20 Minuten gedauert.\nDie Rügen des Beschwerdeführers richten sich in der Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2012 nicht\ngegen die Notenvergabe als solche, sondern sie beziehen sich ausschliesslich auf den Prüfungsmodus. Im Gesuch um Wiedererwägung brachte er indessen auch konkrete Rügen zur Benotung an, welche angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden. Er bringt insbesondere vor, seine Leistungen seien klar unterbewertet\nworden, seine Beschreibungen und Aufzählungen hätten eine solche Geringschätzung erfahren, dass\nsie nur mit der Note 3 bedacht worden seien (Urk. 1/2). Auch sei die Einsichtnahme bereits nach\n10 Minuten wieder unterbrochen worden.\nAus der Stellungnahme des zuständigen Examinators wird ersichtlich, dass der Lehrstuhl _____ einen\ngewissen Aufwand für die Prüfungsbesprechung als solche betrieben hat, so werden zwei Besprechungen unter Angabe des Datums und des Zeitaufwands erwähnt, wobei die erste offenbar zur\nHauptsache der Eruierung des massgeblichen Problems gedient hat. In der zweiten Besprechung\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 148\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}