{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000302_2013-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000302.pdf?ID=150000302", "Checksum": "68a9715be078d358a332a546efdfb5b6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 23.04.2013 150000302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:41", "Checksum": "47738fbf0caf6d144d2d698f9873c8ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302\n\n1. Die Verfügung der ETH Zürich vom 13. September 2012 (Urk. 1/1) ist eine Verfügung im Sinn von\nArtikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da er durch sie berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss\nArtikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom\n4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die\nETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten.\n1.1 In Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gilt es, den Anfechtungsgegenstand zu klären. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (BGE 115 V 417\nE. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Verfügungsdispositiv wird der Beschwerdeführer vom Bachelor-\nStudiengang Architektur ausgeschlossen, weil er die Bedingung von 60 Kreditpunkten aus der Kategorie Grundlagenfächer nicht mehr erreichen kann. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeeingabe den Antrag, es sei ihm die rechtliche Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung im Fach Bauprozess I/II zu wiederholen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. September 2012.\n1.2 Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn an ihre Höhe eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist und sie damit direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom\n16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Darüber hinaus sind sie nur als schriftliche\nBegründungselemente der Verfügung zu betrachten (Fulda Johannes, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, Zbl. 84/1983, S. 149). Vorliegend entfaltet einzig der Prüfungsblock eigenständige Rechtswirkungen, weil dieser als Ganzes als bestanden gilt, sofern der Durchschnitt der\neinzelnen Fachnoten genügend ist. Umgekehrt gilt, dass er als Ganzes wiederholt werden muss, sofern das gewichtete Mittel der einzelnen Fachnoten nicht die Note 4 erreicht (Art. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 4\nsowie Art. 14 Abs. 2 Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der\nETH Zürich [Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich] vom 22. Mai 2012 [Stand am 1. August\n2012]; SR 414.135.1). Demzufolge sind nicht die einzelnen Noten der Fachprüfungen – sei dies nun\njene des Prüfungsfaches Bauprozess I/II oder jene des Prüfungsfaches Technische Installationen I/II –\nanfechtbar, sondern das sinngemässe Rechtsbegehren, lautend auf Aufhebung der Verfügung, bezieht sich auf den Prüfungsblock 5 als Ganzen. Dass der Beschwerdeführer das Prüfungsfach Technische Installationen I/II erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung angefochten hat, bleibt vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Auf die am 8. Oktober 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde sowie deren Ergänzung vom 14. Januar 2013 (Art. 50 VwVG) ist mithin einzutreten.\n2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der\nVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49\nBst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c\nVwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die\nRechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat.\nDie Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht\nzulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Bewertungen in den Fächern Bauprozess I/II sowie Technische\nInstallationen I/II willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sind.\n3.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2012 wie auch in der\nergänzenden Eingabe vom 14. Januar 2013 geltend, er habe die Prüfung im Fach Bauprozess I/II\nwiederholen müssen. Die Wiederholungsprüfung habe sich sowohl in der Form, im Inhalt wie auch in\nder Dauer sehr vom ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 unterschieden. Die\nerste Prüfung sei mündlich abzulegen gewesen und habe rund 10 Minuten gedauert; die zweite\nindessen sei schriftlich abgehalten worden und habe rund 3.5 Stunden gedauert. Dies seien völlig\nverschiedene Prüfungen gewesen. Alleine die erlangten Noten (1. Versuch: 3.75/2. Versuch: 3.00)\nzeigten deutlich auf, dass die Prüfungen nicht unterschiedlicher hätten sein können. Er habe keine\nechte zweite Chance erhalten. Aus diesem Grund seien die Kriterien für einen Studienausschluss\nnicht erfüllt, es sei ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung einzuräumen. Er erachte auch die Benotung im Fach Technische Installationen I/II als unangebracht, welche er im Rahmen\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 147\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}