{"Signatur": "CH_VB_004", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-04-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_004_150000302_2013-04-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000302.pdf?ID=150000302", "Checksum": "68a9715be078d358a332a546efdfb5b6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit 23.04.2013 150000302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto 23.04.2013 150000302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  ChF, section du droit"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CaF, Sezione del diritto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:41", "Checksum": "47738fbf0caf6d144d2d698f9873c8ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) BK, Sektion Recht 23.04.2013 150000302\n\nA. Der Beschwerdeführer ist seit dem Herbstsemester 2008 im Bachelor-Studiengang Architektur der\nETH Zürich eingeschrieben. Er hat anlässlich der Sommerprüfungssession 2012 den Prüfungsblock 5\nder Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums im zweiten Versuch mit einem Notendurchschnitt von 3.75 abgelegt. Das Fach Bauprozess I/II schloss er mit der Note 3.00 ab; dasjenige der\nTechnischen Installationen I/II mit der Note 4.5. Die ETH Zürich verfügte am 13. September 2012 den\nAusschluss des Beschwerdeführers aus dem Bachelor-Studiengang Architektur. Dies mit der Begründung, er könne die Bedingung, 60 Kreditpunkte für die Kategorie Grundlagen des übrigen Bachelor-\nStudiengangs zu erlangen, nicht mehr erfüllen (Urk. 1/1).\nB. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 eine Verwaltungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) ein (Urk. 1, Urk. 1/1, Urk. 1/2). Er verwies\nauf ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch bei der ETH Zürich und beantragte, es sei\nihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Fach Bauprozess I/II zu gewähren. Auf\ndie Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\nC. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2012 den Eingang der Verwaltungsbeschwerde und sistierte das Beschwerdeverfahren gleichzeitig von Amtes\nwegen (Urk. 2).\nD. Eine Mitarbeiterin des Sekretariats Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETH Zürich teilte der ETH-BK mit\neMail vom 10. Dezember 2012 mit, der Prorektor habe das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom gleichen Tag abgelehnt (Urk. 3).\nE. Nachdem die ETH-BK seitens des Beschwerdeführers nichts mehr über dessen Absicht zur Beschwerdefortsetzung gehört hatte, ersuchte ihn die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 8. Januar\n2013, bis spätestens am 14. Januar 2013 bekannt zu geben, ob er nach wie vor ein Interesse an\neinem Beschwerdeentscheid habe (Urk. 4).\nF. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 14. Januar 2013 vernehmen. Er beantragte\ndie Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens unter Einbezug des Entscheids über die Wiedererwägung\n(Urk. 5).\nG. Die Instruktionsrichterin hob daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2013 die\nSistierung des Beschwerdeverfahrens auf und ersuchte den Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss\nvon CHF. 500.– innert angesetzter Frist zu bezahlen (Urk. 6). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 7) forderte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2013 zur Stellungnahme auf (Urk. 8).\nH. Die ETH Zürich reichte am 7. Februar 2013 die Beschwerdeantwort ein (Urk. 9); dies unter Beilage\ndes Wiedererwägungsentscheids vom 10. Dezember 2012 sowie der Notenliste des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2012 (Urk. 9/1, Urk. 9/2). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf\ndie Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\nI. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 7. Februar 2013 samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen freigestellten Stellungnahme bis längstens am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 6).\nJ. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom\n7. März 2013, je eine Stellungnahme des Examinators des Fachs Bauprozess I/II sowie des Fachs\nTechnische Installationen I/II unter Beilage der korrigierten Prüfung und das Studierendendossier bei\nder ETH-BK einzureichen (Urk. 11).\nK. Die ETH Zürich reichte innert Frist am 22. März 2013 die gewünschten Dokumente bei der ETH-\nBK nach (Urk. 12, Urk. 12/1–Urk. 12/6), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März\n2013 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens am 8. April 2013 zugestellt wurden (Urk. 13).\nL. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 2. April 2013 nochmals Stellung zu den Korrekturen der beiden Fachprüfungen. Zusammenfassend hielt er fest, dass er den Ausschluss aus dem Studiengang nach wie vor als unverhältnismässige Massnahme erachte (Urk. 14).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 145\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nM. Die ETH Zürich reichte am 9. April 2013 eine weitere Stellungnahme von Prof. _____ sowie des\nLehrstuhls von Prof. _____ ein (Urk. 18, Urk. 18/1, Urk. 18/2). Dies nachdem ihr das Schreiben des\nBeschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2013 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis\nam 10. April 2013 zugestellt worden war (Urk. 15).\n\nAuf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 146\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nDie ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:\n\n"}