Regeste: Die Errichtung der Frist von 30 Tagen nach Art. 17 Abs. 1 IRSG verstösst nicht gegen das EÜR (Erwägung 5). Die Frist von 30 Tagen beginnt vom Zeitpunkt der Eröffnung der Schlussverfügung an zu laufen (Erwägung 6). Nur in- und ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Gesellschaften mit Sitz oder ständigen Niederlassungen in der Schweiz können sich auf Artikel 1a des IRSG berufen (Erwägung 7). Der Bundesrat als Beschwerdeinstanz des EJPD kann von Amts wegen und jederzeit im Sinne von Art. 1a IRSG einschreiten (Erwägung 8). Das Einreichen eines Rechtshilfeersuchens nach