2. Abschnitt: Behördenkommissionen Art. 15: Zugewiesene Beschwerdeorgane 1 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. 2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.