3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission Art. 30 Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der Spezialgesetze selbstständig die Banken, Börsen und Effektenhändler, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anlagefonds und das Pfandbriefwesen.