2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle Art. 28 Ziele und Funktionen 1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie: a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung;