a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts; d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA delegiert ist;