2 Der Bundesrat kann durch Verordnung: a. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von der Vollkonsolidierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben; b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie öffentlich- rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.