Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung rechnungsmässig zusammengefasst: a. …; b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung unterbreiten (Art. 5 Bst. b); c. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen. 2