Art. 55 Abs. 1 & 2: 1 Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung rechnungsmässig zusammengefasst: a. …; b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung unterbreiten (Art. 5 Bst. b);