Art. 11 Abs. 1: Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten 1 Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für: a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen; b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.