b: Inhalt Die Staatsrechnung des Bundes umfasst: a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten; b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).