Darüber hinaus können solche Organisationen für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel aufgrund einer Vereinbarung der zentralen Tresorerie angeschlossen werden (Art. 61 E-FHG). Schliesslich kann der Bundesrat auch Organisationen rechnungsmässig konsolidieren, die zwar formell ausserhalb der dezentralen Bundesverwaltung stehen, die aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.