55 Abs. 1 E-FHG). Um die Konsolidierung zu erleichtern und um eine gewisse Unité de doctrine für diese mit dem Bund besonders eng verbundenen Verwaltungseinheiten zu ermöglichen, soll ihnen der Bundesrat – soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen dies bereits regeln – die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben können. Darüber hinaus können solche Organisationen für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel aufgrund einer Vereinbarung der zentralen Tresorerie angeschlossen werden (Art.