4 Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen. 611.0 Art. 2 Bst. f: Geltungsbereich Bundesgesetz Dieses Gesetz gilt für: über den eidgenössischen f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Vgl.