Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese: a. der Aufsicht des Bundes unterstehen; b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben. 4