2 Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind. 3 Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese: a. der Aufsicht des Bundes unterstehen;