Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes zu. 221.415 Art.