Art. 12 Abs. 2: Wahl und Organisation der Kassenkommission 2 Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA.