Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages. 172.220.111.3 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG) 2 Bundespersonalverordnung Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: (BPV)