Art. 3 Abs. 1 Bst. c & d, Abs. 2: Arbeitgeber 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: c. die Schweizerische Post; d. die Schweizerischen Bundesbahnen; 2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.