170.32 Art. 1 Abs. 1 Bst. d, f: 1 Bundesgesetz über die Ver- Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des antwortlichkeit des Bundes Bundes übertragen ist, nämlich: sowie seiner Behördemitglie- d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössider und Beamten schen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;