3 vom 17. Dezember 2004 (Stand Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen am 1. Januar 2007) und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.