Bundeskanzlei BK Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC VPB 2/2009 vom 10. Juni 2009 Ergänzung zu Beitrag 2009.6 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhang RVOV" BK, Sektion Recht zum Bericht vom 12. Dezember 2008 VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 1 Bundeskanzlei BK Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC Rechtsfolgen der Unterscheidungen zwischen dezentralen und externen Verwaltungseinheiten Gesetz / Verordnung Relevante Bestimmungen 152.3 Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3: Persönlicher Geltungsbereich 1 Bundesgesetz über das Öf- Dieses Gesetz gilt für: fentlichkeitsprinzip der Ver- b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, waltung (Öffentlichkeitsge- soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember setz, BGÖ) 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; 3 vom 17. Dezember 2004 (Stand Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen am 1. Januar 2007) und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. 170.32 Art. 1 Abs. 1 Bst. d, f: 1 Bundesgesetz über die Ver- Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des antwortlichkeit des Bundes Bundes übertragen ist, nämlich: sowie seiner Behördemitglie- d. die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössi- der und Beamten schen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; (Verantwortlichkeitsgesetz) f. alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. vom 14. März 1958 (Stand am 13. Juni 2006) VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 1 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" 171.10 Art. 14 Bst. c: Unvereinbarkeiten Bundesgesetz über die Bun- Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören: desversammlung c. das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Ge- (Parlamentsgesetz, ParlG) richte sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spe- vom 13. Dezember 2002 (Stand zialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; am 26. Mai 2008) 172.010.21 Art. 1 Bst. a: Gegenstand Verordnung über das Immobi- Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten: lienmanagement und a. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung die Logistik des Bundes vom 25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements; (VILB) vom 14. Dezember 1998 (Stand (Vgl. Art. 6 Abs. 4 RVOV: AS 2002 2827) am 1. Januar 2008) 172.010.58 Art. 2 Abs. 2: Geltungsbereich 2 Verordnung Folgende Behörden und Stellen können sich, unter Vorbehalt anders lautender Organisationsbestimmungen des Bun- über die Informatik und Tele- desrechts, durch Vereinbarung verpflichten, diese Verordnung und die darauf gestützten Vorgaben einzuhalten: kommunikation in der Bun- a. dezentralisierte Einheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 3 RVOG); desverwaltung b. andere Bundesbehörden; (Bundesinformatikverordnung, c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, BinfV) aber mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (Art. 2 Abs. 4 RVOG); vom 26. September 2003 (Stand d. bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung, die Dienstleistungen von internen Leistungserbringern am 1. August 2007) nach Artikel 20 beziehen wollen. 172.056.1 Art. 2: Auftraggeberinnen 1 Bundesgesetz über das öffent- Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: liche Beschaffungswesen a. … vom 16. Dezember 1994 (Stand b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; am 1. Januar 2008) c. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten; d. die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätig- keit im Bereich des Personentransports vergeben. 2 Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkei- ten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 2 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen. ³ Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären. Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlos- sen. 172.220.1 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, c ,d & e: Geltungsbereich 1 Bundespersonalgesetz Dieses Gesetz gilt für das Personal: (BPG) a. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 24. März 2000 (Stand am 1. vom 21. März 19973 (RVOG); Juli 2008) c. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997; d. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen; e. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Be- stimmungen nichts anderes vorsehen; Art. 3 Abs. 1 Bst. c & d, Abs. 2: Arbeitgeber 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: c. die Schweizerische Post; d. die Schweizerischen Bundesbahnen; 2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. Art. 6a Abs. 1 Bst. a: Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Or- gane von Unternehmen und Anstalten des Bundes 1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über: a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleich- barer Höhe entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB; 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen; VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 3 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" Art. 32a: Versichertes Personal 1 Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g, sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. 2 Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn der Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 32b Abs. 2: Arbeitgeber 2 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten. Art. 32d Abs. 2: Vorsorgewerke 2 Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rech- nung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemein- schaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages. 172.220.111.3 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG) 2 Bundespersonalverordnung Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: (BPV) c. das Personal der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Rechnung, die gestützt auf einer spezialgesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des Bundesrates nach Ar- Juli 2008) tikel 37 Absatz 3 BPG ein eigenes Personalstatut haben soweit dieses Personalstatut dieser Verordnung nicht für anwendbar erklärt; vorbehalten bleibt Artikel 88k; 172.220.111.4 Art. 1 Abs. 2: Gegenstand und Geltungsbereich 2 Verordnung Sie gilt mit Ausnahme der Verwaltungseinheiten der dezentralisierten Bundesverwaltung, die dem Eidgenössischen De- über den Schutz von Perso- partement des Innern angegliedert sind, und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum für alle Verwaltungs- naldaten einheiten nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (nach- in der Bundesverwaltung stehend: Bundesverwaltung). vom 3. Juli 2001 (Stand am 18. September 2001) VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 4 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" 172.222 Art. 2 Abs. 1: Rechtsform und Sitz 1 Bundesgesetz PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. über die Pensionskasse des Bundes Art. 4 Abs. 1 & 2: Anschluss 1 (PUBLICA-Gesetz) PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG). 2 vom 20. Dezember 2006 (Stand PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des am 1. Juli 2008) Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen. Über den Anschluss entscheidet PUBLICA. Art. 12 Abs. 2: Wahl und Organisation der Kassenkommission 2 Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten De- ckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bun- desverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Ab- satz 2 dieses Gesetzes zu. 221.415 Art. 16 Abs. 2: Abonnementsgebühren 2 Verordnung über das Schwei- Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden beziehen zerische Handelsamtsblatt Abonnements des SHAB gebührenfrei. (Verordnung SHAB) vom 15. Februar 2006 (Stand (Vgl. Art. 14 Abs. 2 Gebührenpflicht) am 21. Februar 2006) 251 Art. 19: Organisation 1 Bundesgesetz über Kartelle Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann sich in Kammern mit selbständiger und andere Wettbewerbsbe- Entscheidungsbefugnis gliedern. Sie kann ein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder schränkungen Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen. 2 (Kartellgesetz, KG) Die Wettbewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zuge- vom 6. Oktober 1995 (Stand am ordnet. 13. Juni 2006) 251.1 Art. 24: Rechnungswesen Geschäftsreglement der Wett- Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemen- bewerbskommission tes; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein. vom 1. Juli 1996 (Stand am 1. Januar 1997) vom Bundesrat genehmigt am 30. September 1996 VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 5 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" 431.09 Art. 18 Bst. a: Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger Verordnung Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an: über die Gebühren und Ent- a. die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. schädigungen für statistische November 1998; Dienstleistungen von Verwal- tungseinheiten des Bundes vom 25. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2008) 431.10 Art. 2: Geltungsbereich 1 Bundesstatistikgesetz Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten: (BStatG) a. …; vom 9. Oktober 1992 (Stand am b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETHBereiches vornehmen oder vornehmen 1. August 2008) lassen. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizeri- schen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind. 3 Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese: a. der Aufsicht des Bundes unterstehen; b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben. 4 Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen. 611.0 Art. 2 Bst. f: Geltungsbereich Bundesgesetz Dieses Gesetz gilt für: über den eidgenössischen f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen. Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaus- vom 7. Oktober 2005 (Stand am haltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 69f.: 1. Januar 2008) Zu den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung ohne eigene Rechnung gehören verschiedene Bundes- behörden mit mehr oder weniger ausgeprägter Autonomie (u.a. der Datenschutzbeauftragte, die Bundesanwaltschaft, die Bankenkommission, die Wettbewerbskommission oder die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung). ... Zunächst gehören dazu Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnung, wie das Institut VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 6 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" für Geistiges Eigentum (IGE), Swissmedic, der ETH-Bereich und die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV). Diese Organisationen sind von Gesetzes wegen in die konsolidierte Rechnung einzubeziehen (Art. 55 Abs. 1 E-FHG). Um die Konsolidierung zu erleichtern und um eine gewisse Unité de doctrine für diese mit dem Bund besonders eng verbundenen Verwaltungseinheiten zu ermöglichen, soll ihnen der Bundesrat – soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen dies bereits regeln – die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben können. Darüber hinaus können solche Organisatio- nen für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel aufgrund einer Vereinbarung der zentralen Tresorerie angeschlossen werden (Art. 61 E-FHG). Schliesslich kann der Bundesrat auch Organisationen rechnungsmässig konsolidieren, die zwar formell ausserhalb der dezentralen Bundesverwaltung stehen, die aber öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind. Hier ist etwa an den Schweizerischen Nationalfonds oder ähnliche Organisationen zu denken.) Art. 5 Bst. a Ziff. 3 & Bst. b: Inhalt Die Staatsrechnung des Bundes umfasst: a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten; b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnun- gen). Art. 11 Abs. 1: Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten 1 Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für: a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen; b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel. Art. 41: Gewerbliche Tätigkeiten Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. (Vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaus- haltsgesetz, FHG) vom 24. November 2004 (04.079), S. 81: Deshalb soll Artikel 41 neu festlegen, dass gewerbliche Leistungen jeder Art von Verwaltungseinheiten nur erbracht wer- den dürfen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Damit wird dem Verfassungsprinzip Rechnung getragen, wonach die Produktion von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen auf dem freien Markt grundsätzlich Sache der Privatwirtschaft ist.) VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 7 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" Art. 55 Abs. 1 & 2: 1 Für die Beratung der Staatsrechnung werden nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung rechnungsmässig zusammengefasst: a. …; b. die Verwaltungseinheiten und die Fonds des Bundes, die im Rahmen der Staatsrechnung eine Sonderrechnung unterbreiten (Art. 5 Bst. b); c. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen. 2 Der Bundesrat kann durch Verordnung: a. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, von der Vollkonsoli- dierung ausnehmen oder diesen die Grundsätze der Rechnungslegung vorschreiben; b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie öffentlich- rechtliche Aufgaben erfüllen und mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind. Art. 61 Abs. 1: Anschluss an die zentrale Tresorerie 1 Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Ver- waltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen. (Vgl. auch Art. 73 FHV Angeschlossene Verwaltungseinheiten) 614.0 Art. 8 Abs. 1 Bst. a, d & e: Bereich der Aufsicht 1 Bundesgesetz Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen sind der Finanzauf- über die Eidgenössische Fi- sicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt: nanzkontrolle a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung; (Finanzkontrollgesetz, FKG)1 d. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform, denen durch den Bund die Erfüllung öffentli- Vom 28. Juni 1967 (Stand am 1. cher Aufgaben übertragen wurde; August 2008) e. Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 823.312 Art. 5 Bst. a: Kreis der Gesuchsteller Verordnung Als Gesuchsteller für Bundesbeiträge kommen in Frage: über Bundesbeiträge zur För- a. nicht unmittelbar gewinnorientierte Forschungs- und Entwicklungsstätten wie insbesondere Institute und Abtei- derung lungen eidgenössischer und kantonaler Hochschulen und Fachhochschulen, Annexanstalten eidgenössischer tech- von Technologie und Innova- nischer Hochschulen, Abteilungen von Fachschulen, Technika oder Branchenforschungsstätten; tion1 vom 17. Dezember 1982 (Stand am 19. Juli 2005) VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 8 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung in den Organisations- verordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei 172.210.10 5. Abschnitt: Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Organisationsverordnung für Art. 11 1 die Bundeskanzlei Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet. 2 (OV-BK) Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung. vom 5. Mai 1999 (Stand 1. Janu- ar 2008) 172.212.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Organisationsverordnung für Art. 16: ETH-Bereich das Eidgenössische Departe- Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt bei der Vorbereitung der Hochschul-, ment des Innern Forschungs- und Technologiepolitik des Bundes mit (OV-EDI) vom 28. Juni 2000 (Stand am 12. Art. 16a: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut 1 Juli 2005) Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut) ist die Fachbehörde für die Zulassung, für die Herstellungs- und Qualitätskontrolle sowie für die Marktüberwachung der Heilmittel. Das Institut ist dem Departement unterstellt. 2 Aufgaben, Leistungsauftrag und -vereinbarung, Organisation und Zuständigkeiten des Instituts sind im Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200027 und in der Organisationsverordnung vom 28. September 200128 für das Schweizerische Heilmittelinstitut geregelt. 172.213.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft für das Eidgenössische Justiz- Art. 25: Ziele und Funktionen 1 und Polizeidepartement Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungs- und Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Ver- (OV-EJPD) folgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Strafta- vom 17. November 1999 (Stand ten. 2 am 1. Januar 2008) Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte. Art. 26: Besondere Zuständigkeiten Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig: VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 9 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts; d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz an die BA dele- giert ist; Art. 27: Besondere Bestimmungen Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entspre- chenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss. 2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung Art. 28: 1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Infor- mationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich. 2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung. 3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Art. 29 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen. 2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements. 3 Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde Art. 29a 1 Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht. 2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsge- setz vom 16. Dezember 2005, der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 und nach den massgeblichen VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 10 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" internationalen Abkommen. 172.215.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung für das Eidgenössische Fi- Art. 25: Ziele und Funktionen 1 nanzdepartement Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele: (OV-EFD) a. Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwendung gebrannter Wasser den Steueran- vom 11. Dezember 2000 (Stand spruch des Bundes auf Alkohol zu Konsumzwecken durch. am 1. Juli 2008) b. Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und wettbewerbsfördernde Rahmenbe- dingungen. 2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen wahr: a. Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes. b. Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwecken. c. Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Preisen und Bedingungen an. Art. 26 Besondere Aufgaben Die EAV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in Fragen des Handels und der Werbung im Spirituosenbereich. b. Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und Informationen für die Qualitätsförde- rung und -sicherung gebrannter Wasser zur Verfügung. Art. 27 Besondere Bestimmungen Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwal- tungseinheit. 2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle Art. 28 Ziele und Funktionen 1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie: a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung; b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege. 2 Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags sorgt die EFK für ein ord- nungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 11 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" Art. 29 Besondere Bestimmungen Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zu Handen des Bundesrates abge- ben. 3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission Art. 30 Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der Spezialgesetze selbstständig die Ban- ken, Börsen und Effektenhändler, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anla- gefonds und das Pfandbriefwesen. 4. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA Art. 30a 1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 die berufliche Vorsorge durch. 2 Sie erfüllt weitere ihr nach Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 vom Bundesrat übertra- gene Aufgaben. 172.216.1 3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung Organisationsverordnung Art. 15: Die Wettbewerbskommission 1 für das Eidgenössische Volks- Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfra- wirtschaftsdepartement gen und Fragen des Binnenmarktgesetzes. 2 (OV–EVD) Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele: vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. a. Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung. Februar 2007) b. Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz. 2bis Die WEKO ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt (Art. 103 Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 1943). 3 Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse geregelt. Art. 15a Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung 1 Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung. 2 Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom 14. September 2005 gere- gelt. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 12 Anhang: Tabelle zum Bericht "Prüfung des Anhangs RVOV" Art. 15b Die Schweizerische Exportrisikoversicherung Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsge- setz vom 16. Dezember 2005 geregelt. 172.217.1 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Organisationsverordnung 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten für das Eidgenössische Depar- Art. 13: Unabhängige Untersuchungsorgane tement für Umwelt, Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948, LFG) und das Büro für Eisenbahnun- Verkehr, Energie und Kommu- falluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zuge- nikation wiesen. (OV-UVEK) vom 6. Dezember 1999 (Stand Art. 13a: Postregulationsbehörde am 1. Januar 2008) Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 2003, VPG) ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen. Art. 14: Sekretariate von unabhängigen Kommissionen 1 Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administra- tiv zugewiesen. 2 Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen. 3 Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen. 2. Abschnitt: Behördenkommissionen Art. 15: Zugewiesene Beschwerdeorgane 1 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. 2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen. Art. 16: Kommunikationskommission Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen. Art. 17: Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a EBG) ist dem BAV administrativ zugewiesen. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 13 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2009.6Anhang - Ergänzung Tabelle zum Bericht Prüfung des Anhang RVOV vom 12. Dezember 2008 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2009 Année Anno Band - Volume Volume Seite 57-89 Page Pagina Ref. No 150 000 191 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.