3. Ein eingebürgerter Ausländer, der seinen Militärdienst in seinem Herkunftsland geleistet hat, aber nicht mehr dessen Staatsangehöriger ist, ist von der Zivilschutzdienstpflicht nicht befreit; vorbehalten bleibt eine gegenteilige Praxis der Militärverwaltung bezüglich der Erfüllung der Militärdienstpflicht. 4. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach jede Person, die einen Militärdienst im Ausland geleistet hat, von der Zivilschutzdienstpflicht befreit ist. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 376 Avis