Regeste: 1. Nach Art. 12 Abs. 2 BZG sind militärdienstpflichtige Männer, die Militärdienst geleistet haben, nicht zivilschutzdienstpflichtig. Die Frage der Erfüllung der Militärdienstpflicht wird in der Militärgesetzgebung geregelt. 2. Ein Doppelbürger, der seine militärischen Pflichten im Sinne von Art. 5 MG im Ausland erfüllt hat, ist nicht zivilschutzdienstpflichtig.