Erst vom Zeitpunkt an, da der Bund von seiner Kompetenz ganz oder teilweise Gebrauch macht, wird die kantonale Kompetenz hinfällig. Das Vorliegen einer ausschliesslichen Bundeskompetenz bedeutet, dass mit der Aufnahme der kompetenzbegründenden Norm in die Bundesverfassung generell jede kantonale Kompetenz im betreffenden Sachgebiet untergeht. Auch wenn der Bund in der Folge seine Kompetenz nicht ausschöpft, bleiben die Kantone unzuständig (s. statt vieler Häfelin / Haller, a.a.O., S. 87 f.; Hangartner Yvo, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, Bern/Frankfurt a.M. 1974, S. 182 ff.).