Dabei lassen sich die Bundeskompetenzen unter anderem unterscheiden nach Bundeskompetenzen mit nachträglich derogatorischer Kraft (konkurrierende Kompetenzen) und Bundeskompetenzen mit ursprünglich derogatorischer Kraft (ausschliessliche Bundeskompetenzen). Wenn eine konkurrierende Kompetenz vorliegt, so bleiben in der Regel die Kantone zuständig, solange der Bund eine ihm von der Bundesverfassung zugewiesene Kompetenz nicht wahrnimmt. Erst vom Zeitpunkt an, da der Bund von seiner Kompetenz ganz oder teilweise Gebrauch macht, wird die kantonale Kompetenz hinfällig.