4 Der Verfassungsgeber hat in Art. 3 BV das System gewählt, das von der Aufzählung der Bundeskompetenzen und nicht der kantonalen Kompetenzen ausgeht: Der Bund ist zuständig, soweit die Verfassung ihn (explizit oder implizit) ermächtigt; fehlt eine solche Ermächtigung, sind die Kantone zuständig (Häfelin / Haller, a.a.O., S. 79). Dabei lassen sich die Bundeskompetenzen unter anderem unterscheiden nach Bundeskompetenzen mit nachträglich derogatorischer Kraft (konkurrierende Kompetenzen) und Bundeskompetenzen mit ursprünglich derogatorischer Kraft (ausschliessliche Bundeskompetenzen).